Bis wann die Kasse wechseln?
Die Kündigungstermine für die obligatorische Grundversicherung
(KVG) sind einheitlich geregelt während bei den Zusatz- (VVG)
und Unfallversicherungen (UVG) ausser bei Prämienerhöhungen
die allgemeinen Versicherungsbedingungen des betreffenden Versicherers
massgebend sind.
Bis wann können Sie die Kasse wechseln? Was ist zu beachten?
Obligatorische Grundversicherung (KVG)
Die Kündigung ist jeweils bis Ende November per Ende Dezember
möglich. Dies unabhängig davon, ob die Prämie steigt
oder nicht. Massgebend für die Gültigkeit der Kündigung
ist, dass diese bis spätestens am letzten Arbeitstag des Monats
November bei Ihrer Kasse eintrifft, es gilt nicht der Poststempel.
Gültig ist die Kündigung auch nur dann, wenn Sie sich
rechtzeitig bei einer neuen Kasse anmelden. Dies kann noch im Dezember
geschehen, wir empfehlen aber eine Anmeldung bis spätestens
Mitte Dezember.
Wenn Sie die Franchise bei Ihrer alten Kasse erhöhen möchten,
können Sie dies bis spätestens Ende Dezember mitteilen.
Eine Reduktion der Franchise muss hingegen bis Ende November mitgeteilt
werden. Wenn Sie die Kasse wechseln, sind Sie in der Wahl der Franchise
sowieso frei.
Die Krankenkassen stehen unter Aufnahmepflicht und dürfen
keine Gesundheitsfragen stellen.
Zusatzversicherung (VVG) und Unfallversicherungen (UVG)
Allen Kassen gemeinsam ist, dass bei einer Prämienerhöhung
auf das Ende des auf die Prämienerhöhung folgenden Monats
gekündigt werden kann. Dies gilt nur für eine allgemeine
Prämienerhöhung. Ein Prämienaufschlag infolge Aelterwerdens
(teurere Altersklasse) gilt nicht als Kündigungsgrund.
Wenn kein kündigungswürdiger Prämienaufschlag vorliegt,
sind die Bedingungen Ihres Versicherers massgebend. Im Zweifelsfall
geben wir Ihnen gerne Auskunft.
Im Gegensatz zur obligatorischen Grundversicherung besteht bei
den Zusatz- und Unfallversicherungen keine Aufnahmepflicht. Die
Gesellschaften sind berechtigt Fragen zu Ihrer Gesundheit zu stellen.
Sie können eine Aufnahme verweigern oder Einschränkungen
bei den Leistungen verfügen. Kündigen Sie deshalb Ihre
bestehenden Verträge erst, wenn Sie eine schriftliche Aufnahmebestätigung
der neuen Kasse haben.
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