V - W & Z
Verjährung: Im Versicherungsrecht beginnt die Verjährung
mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Leistungspflicht des Versicherers
begründet. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre.
Sie gilt für alle Forderungen aus dem Versicherungsvertrag.
Verschuldenshaftung: Eine Verschuldenshaftung liegt vor, wenn folgende
vier Voraussetzungen gegeben sind: Schaden, Widerrechtlichkeit des
schädigenden Handelns, Verschulden des Schädigers und
adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden.
Abgedeckt werden bestimmte Arten der Verschuldenshaftung durch die
Haftpflichtversicherung.
Versicherungsaufsichtsgesetz: Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht
über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz/VAG)
trat 1885 in Kraft und wurde am 1. Januar 2006 totalrevidiert. Es
regelt die Staatsaufsicht über das Privatversicherungswesen
(vgl. Aufsichtsamt).
Versicherungsleistungen: Der Versicherer hat beim Eintritt des
versicherten Ereignisses meistens eine Vermögensleistung zu
erbringen. Bei der Schadenversicherung ist dies ein Betrag, der
die Versicherungssumme nicht übersteigen darf, bei der Summenversicherung
die vereinbarte Versicherungssumme. Bei gewissen Branchen besteht
die Versicherungsleistung auch in einer Dienstleistung an den Versicherungsnehmer
(beispielsweise bei der Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung,
wo unbegründete Rechtsansprüche an den Versicherten abgewehrt
werden).
Versicherungsnachweis: In einigen Branchen stellen die Versicherer
dem Versicherungsnehmer eine Bestätigung des abgeschlossenen
Versicherungsvertrags aus, als Nachweis für das Vorhandensein
einer meist obligatorischen Versicherungsdeckung für bestimmte
Schäden (beispielsweise die Bestätigung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
für den Schilderbezug beim kantonalen Strassenverkehrsamt).
Der generelle Versicherungsnachweis ist die Police.
Versicherungsofferte: Der Versicherungsberater unterbreitet dem
Versicherungsnehmer auf Wunsch einen unverbindlichen Vorschlag für
den Abschluss einer neuen Versicherung. Dieser Vorschlag enthält
alte wichtigen Angaben zum angestrebten Versicherungvertrag (wie
Prämien, Vertragsdauer, Leistungspflicht des Versicherers usw.)
und dient in der Regel als Grundlage für die Formulierung des
Antrags des Versicherungsnehmers an den Versicherer.
Versicherungssumme: Als Versicherungssumme wird bei der Schadenversicherung
der Höchstbetrag bezeichnet, der vom Versicherer beim Eintritt
des versicherten Ereignisses an den Versicherten bezahlt wird. Bei
der Summenversicherung dagegen ist im Schadenfall immer die Versicherungssumme
zu entrichten, unabhängig von der Höhe des finanziellen
Schadens.
Versicherungsvertrag: Beim Versicherungsvertrag handelt es sich
um die Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer,
die einerseits die Entrichtung von Prämien oder einer Einmaleinlage
und andererseits das Erbringen einer bestimmten Versicherungsleistung
beim Eintritt des versicherten Ereignisses vorsieht. Er besteht
aus der Police und den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
sowie allenfalls aus den besonderen Bedingungen.
Versicherungsvertragsgesetz: Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz/VVG) wurde als Ergänzungserlass
zum Obligationenrecht (OR) Anfang 1910 in Kraft gesetzt. Es regelt
das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer
und Begünstigtem, wobei primäres Ziel der Schutz des Versicherungsnehmers
ist.
Vorbehalt: Speziell in der Personenversicherung kann ein erhöhtes
Risiko wegen vorbestandener Krankheiten oder Unfälle oder schlechten
Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Abschlusses zu einem Vorbehalt,
also zu einer individuellen Einschränkung des Versicherungsschutzes,
führen. Auch das Betreiben von Risikosportarten kann einen
Vorbehalt zur Folge haben. Als Alternative zum Vorbehalt kann unter
Umständen eine Mehrprämie vereinbart werden.
Wartefrist: Als Wartefrist wird diejenige Zeit bezeichnet, die
zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und dem Beginn
der Leistungspflicht des Versicherers liegt. Bei der Erwerbsausfall-Versicherung
sowie bei der Versicherung von Taggeldern erlauben die Wartefristen
eine Koordination mit anderen Versicherungsträgern, die dasselbe
Risiko abdecken, und zudem kann der Lohnfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers Rechnung getragen werden.
Zeitwert: Als Zeitwert wird der Betrag bezeichnet, der für
die Neuanschaffung oder den Wiederaufbau der versicherten Sache
nach Eintritt des versicherten Ereignisses erforderlich ist, abzüglich
der Wertverminderung infolge Abnützung oder aus anderen Gründen.
Zusatzversicherung: Die üblichen Versicherungen in allen Branchen
können aufgrund von individuellen Bedürfnissen des Versicherungsnehmers
mit Zusatzdeckungen oder Ergänzungsleistungen des Versicherers
versehen werden (beispielsweise Doppelzahlung bei Unfalltod, Prämienbefreiung
im Falle von Erwerbsunfähigkeit bei Lebensversicherungen; Zusatzversicherungen
zur obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG oder zur
obligatorischen Grunddeckung in der Krankenversicherung durch Krankenkassen).
Die Zusatzversicherungen bedingen in der Regel einer Mehrprämie.
Zuschlagfreie Einschlüsse: Ohne Mehrprämie werden von
den Versicherern in der Regel gewisse Zusatzleistungen in den üblichen
Versicherungsarten eingeschlossen (beispielsweise Aufräumkosten
bei der Hausratfeuerversicherung oder eine betraglich begrenzte
Aussenversicherung bei der Hausratversicherung).
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