T & U
Tarif: Jede Versicherungsgesellschaft fasst die Prämien der häufigsten
Versicherungsarten und -kombinationen in Tarifen zusammen. Der Versicherungsberater
kann dank computergespeicherter Tarife dem Kunden meistens sofort
Auskunft über die zu erwartenden Prämien einer Versicherung
erteilen.
Teilschadenfall: Im Gegensatz zum Totalschaden, bei dessen Eintritt
der Versicherungsvertrag als erfüllt erlischt, bleibt der Vertrag
im Teilschadenfall erhalten, wobei beide Parteien (Versicherungsnehmer
und Versicherer) spätestens bei Auszahlung der Entschädigung
kündigen können. Kündigt die Versicherungsgesellschaft,
so hat sie dem Versicherungsnehmer die Prämie pro rata zurückzuerstatten
(Ausnahme von der Regel der Unteilbarkeit der Prämie).
Telmed: Vor der Vereinbarung eines ersten Arztbesuches muss der Versicherungsnehmer eine telefonische Beratung einholen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei frauenärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, Besuchen beim Augenarzt, Notfällen und Auslandaufenthalten. Der Versicherte ist frei, die telefonische Auskunft zu befolgen oder auch nicht.
Überschussbeteiligung: Bei der Lebensversicherung werden die
Prämien aufgrund des technischen Zinsfusses, der Sterbetafeln
sowie der voraussichtlichen Kosten bestimmt. Da es sich in der Regel
um langfristige Verträge handelt und seitens des Versicherers
für die ganze Vertragszeit meistens sowohl Leistung als auch
Prämien garantiert sind, muss dabei eine vorsichtige Kalkulation
erfolgen. Eine für den Versicherungsnehmer positive Differenz
zwischen eingerechnetem und tatsächlichem Zinsertrag sowie
zwischen kalkuliertem und effektivem Leistungs- bzw. Kostenverlauf
der Versicherung geht als Überschussbeteiligung (auch Bonus
genannt) an den Versicherungsnehmer zurück.
Überversicherung: Eine Überversicherung liegt bei der
Schadenversicherung dann vor, wenn die Versicherungssumme höher
ist als der Ersatzwert. Der Versicherungsnehmer erhält im Schadenfall
aber höchstens den Ersatzwert, zahlt also während der
Vertragsdauer zu hohe Prämien.
Unfall(versicherung): Als Unfall gilt jede Körperschädigung,
die der Versicherte durch plötzlich auf ihn einwirkende äussere
Gewalt unfreiwillig erleidet. Unfällen gleichgestellt sind
Vergiftungen sowie Ertrinken. Nicht durch die Unfallversicherung
gedeckt sind unter anderem alle Krankheitsfolgen, psychische Störungen
wegen eines Schreckerlebnisses sowie im Allgemeinen die Folgen eines
Selbstmordversuchs. In der Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz
über die Unfallversicherung (UVG) sind jedoch die Berufskrankheiten
mitgedeckt; dasselbe gilt für die UVG-Zusatzversicherungen.
Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt dann vor, wenn
die Versicherungssumme kleiner ist als der Ersatzwert. Bei der Sachversicherung
hat dies für den Versicherungsnehmer böse Folgen, wird
ihm doch nicht der volle Schaden vergütet. Auch im Teilschadenfall
werden die Versicherungsleistungen proportional zur Unterversicherung
gekürzt.
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