K
Kausalhaftung: Aufgrund gewisser gesetzlicher Bestimmungen kann die
blosse Schadenzufügung genügen, um haftpflichtig zu werden.
Ein Verschulden ist, im Gegensatz zur Verschuldenshaftung, nicht Voraussetzung.
Eine milde ("gewöhnliche") Kausalhaftung ist dann gegeben,
wenn eine Haftungsbefreiung infolge Sorgfaltsnachweis möglich
ist (beispielsweise bei der Tierhalterhaftung). Bei besonderen Haftungsursachen
(beispielsweise Auto fahren, Betrieb von Atomanlagen) liegt nach schweizerischem
Recht eine strenge Kausalhaftung vor, die keine Haftungsbefreiung
durch Sorgfaltsnachweis zulässt.
Kollektivversicherung: Die Kollektivversicherung betrifft eine
Mehrzahl von Personen oder Objekten, die im gleichen Vertrag zusammengefasst
sind. Hauptmerkmal der Kollektiv-Personenversicherung ist es, dass
Abschluss, Prämieninkasso sowie Vertragspflege nicht direkt
mit den Versicherten, sondern via Kollektivvertretung (beispielsweise
bei der Kollektiv-Unfallversicherung via Arbeitgeber) erfolgen.
Häufigste Form der Kollektivversicherunq sind betriebliche
Unfall- und Kranken-Versicherungen sowie die Kollektiv-Lebensversicherung).
Kombinierte Versicherung: Bei der kombinierten Versicherung werden
unterschiedliche Deckungen in einer Police zusammengefasst; verbreitete
Form der Hausrat- oder Fahrhabe-Versicherung (Feuer, Diebstahl,
Wasser und Glasbruch) sowie der Motorfahrzeug-Versicherung (Haftpflicht,
Kasko, Insassen).
Krankenkasse: Krankenkassen sind vom Bund anerkannte Träger
der sozialen Krankenversicherung, die vom Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) beaufsichtigt werden.
Krankheit: Krankheit ist eine medizinisch wahrnehmbare, vom Willen
unabhängige Störung der normalen Körperfunktionen
durch krankhafte Vorgänge.
Kündigungsrecht: Die Möglichkeit zur einseitigen, vorzeitigen
Vertragsauflösung durch eine der beiden Parteien (Versicherungsnehmer
und Versicherer) sieht das Gesetz generell nicht vor. Bei der Lebensversicherung
kann der Versicherungsnehmer aber nach Bezahlung der ersten Jahresprämie
vom Vertrag zurücktreten. Bei einer vermögensbildenden
Lebensversicherung fällt in der Regel ein Rückkaufswert
an, wenn die Prämie für mindestens drei Jahre oder für
10% der vereinbarten Prämienzahlungsdauer entrichtet worden
sind (vgl. Rückkaufsverlust). Bei den Schadenversicherungen
bestehen in speziellen Fällen
Kündigungsmöglichkeiten: Teilschadenfall, Erhöhung
oder Verminderung des Risikos, Handänderung, Prämienanpassungsklausel
usw. In der Krankenversicherung verzichtet der Versicherer in der
Regel auf sein Kündigungsrecht im Teilschadenfall.
Krankenversicherungsgesetz (KVG): Regelt den obligatorischen Teil der Krankenversicherung |