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Abschluss: Als Abschluss wird das Zustandekommen des Versicherungsvertrages
mit der Annahme des vom Kunden gestellten Antrages durch den Versicherer
bezeichnet.
Ärztliche Untersuchung: Bei der Lebensversicherung und der
Krankenversicherung wird der Abschluss der Versicherung ab bestimmten
Limiten des Risikos von einem ärztlichen Bericht oder vom Ergebnis
einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Bis zum
Vorliegen des Arztberichtes und der nachfolgenden Annahme des Versicherungsvertrages
besteht nach Eingehen des Antrages beim Versicherer in der Regel
eine provisorische Sofortdeckung, die zeitlich, inhaltlich und in
der Höhe begrenzt ist.
Antrag: Wer eine Versicherung abschliessen will, muss einen Antrag
stellen. Der Versicherungsnehmer ist 14 Tage an seinen Antrag gebunden,
bei ärztlicher Untersuchung vier Wochen. Die Versicherungsgesellschaft
prüft in dieser Zeit das Risiko und entscheidet dann, ob und
zu welchen Bedingungen sie den Antrag annehmen will.
Anzeigepflicht (-Verletzung): Der Antragsteller ist gesetzlich
verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft alle Informationen zur
Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Risikos erforderlich
sind. Insbesondere sind die im Antragsformular aufgeführten
Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten. Wenn
der Antragsteller absichtlich oder aus Versehen eine Angabe verschweigt
oder eine falsche Antwort liefert, riskiert er den Rücktritt
vom Versicherungsvertrag und eine teilweise oder vollständige
Leistungsverweigerung seitens des Versicherers. Dies allenfalls
sogar nach Eintritt des versicherten Ereignisses, falls dem Versicherer
die verschwiegenen Tatsachen oder unrichtigen Angaben erst im Schadenfall
zur Kenntnis gebracht werden.
Aufsichtsamt: Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV)
im Eidg. Justiz- und Polizeidepartement überwacht die Privatversicherungen
aufgrund des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die
privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz/VAG).
Hauptzielsetzung dieser Kontrolle ist der Schutz der Versicherten,
beispielsweise durch die Sicherstellung der Solvenz der Versicherungsgesellschaften
(Staatsaufsicht).
Ausschlüsse: Als Ausschlüsse gelten diejenigen Risiken,
die in der Police ausdrücklich als nicht versichert bezeichnet
werden. Nach dem Grundsatz "Was nicht ausdrücklich ausgeschlossen
ist, gilt in der Versicherung als eingeschlossen" werden diese
nicht gedeckten Risiken im Versicherungsvertrag möglichst detailliert
aufgeführt, um im Versicherungsfatll jeden Zweifel an der Leistungspflicht
des Versicherers zu vermeiden.
Automatische Summenanpassung: In einigen Branchen werden Versicherungen
angeboten, deren Versicherungssumme sich an die Entwicklung bestimmter
Indizes (Konsumentenpreisindex, "Hausratindex", Baukostenindex
usw.) anpasst und sich so von Zeit zu Zeit automatisch erhöht
oder reduziert. Als Beispiele seien dynamische Lebensversicherungen,
Hausratversicherungen oder Gebäudeversicherungen genannt.
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